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Abschlüsse im Fach Latein

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB - AVO - GOFAK)
- Fortsetzung -

Anlage 3a
(zu Nr. 16.4)

Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule bei durchgängig erteiltem Unterricht

  in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebräisch Kleines Latinum Latinum Großes Latinum Graecum Hebraicum
1 ab 5. oder 6. Schuljahrgang
  • bei Versetzung in die Einführungsphase die Note "ausreichend"
  • am Ende der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend"
  • in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalb- jahr 5 Punkte oder
  • Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
   
2a ab 7. Schuljahrgang als dritte Pflicht-, Wahl-
pflicht- oder Wahl-
fremdsprache
  • am Ende der Einführungsphase jdie Note "ausreichend"
  • in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte
  • Latein als Prüfungs- fach in Block II mit 20 Punkten
  • in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte
 
3 ab Einführungsphase
  • in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder
  • Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
  • Latein als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
 
  • Griechisch als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
  • in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte