Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB - AVO - GOFAK) - Fortsetzung -
Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule bei durchgängig erteiltem Unterricht
in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebräisch
Kleines Latinum
Latinum
Großes Latinum
Graecum
Hebraicum
1
ab 5. oder 6. Schuljahrgang
bei Versetzung in die Einführungsphase die Note "ausreichend"
am Ende der Einführungsphase jeweils die Note "ausreichend"
in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalb- jahr 5 Punkte oder
Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
2a
ab 7. Schuljahrgang als dritte Pflicht-, Wahl- pflicht- oder Wahl- fremdsprache
am Ende der Einführungsphase jdie Note "ausreichend"
in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte
Latein als Prüfungs- fach in Block II mit 20 Punkten
in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte
3
ab Einführungsphase
in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder
Latein als fünftes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
Latein als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
Griechisch als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten
in vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte