Hygieneplan für das CAG

zur Minimierung von Infektionsrisiken auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz

Dies ist nicht der Hygieneplan Corona

1. Hygieneorganisation

 

1.1. Kompetenzen und Zuständigkeiten

Der Schulleiter/Die Schulleiterin ist für die Einhaltung der Hygieneanforderungen verantwortlich.

In Wahrnehmung seiner/ihrer Verantwortung delegiert er/sie einzelne Aufgaben des Hygienemanagements an weitere Personen wie Hausmeister, Lehrkräfte und eingeschränkt auch an SchülerInnen.

Der Hygieneplan wird jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Siehe dazu Anlage 3: „Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen

1.2. Belehrungspflicht

Lehrkräfte und weitere Angestellte, welche Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt mit den SchülerInnen haben, müssen vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten von ihrem Arbeitgeber belehrt werden. Über die Belehrung wird ein Protokoll erstellt, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt wird.

Siehe dazu:

Anlage 6: „Belehrung gemäß §35 Infektionsschutzgesetz für das Schulpersonal

Anlage 5: „Dokumentationshilfe Hygienebelehrungen

Anlage 4: „Liste der externen Kontaktpartner

Anlage 8: „Hinweise zur Wiederzulassung in Schulen mit Übersicht über Infektionskrankheiten in Schulen“

Analog zum Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal müssen auch SchülerInnen und deren Sorgeberechtigte (meist Eltern) belehrt werden. Dies gilt auch dann, wenn (zum Beispiel im Falle eines Schulwechsels) bereits eine Belehrung an einer anderen Schule durchgeführt wurde.

Die Belehrung erfolgt mündlich und/oder schriftlich. Über die Kenntnisnahme wird eine schriftliche Bestätigung eingefordert.

Siehe dazu:

Anlage 9: „Belehrung gemäß §34 Abs. 5 IfSG; Merkblatt für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte

Anlage 5: „Dokumentationshilfe Hygienebelehrungen

 

Die Schulleitung führt die notwendigen Belehrungsmaßnahmen durch oder veranlasst die Durchführung durch die Hygienebeauftragte Gisela Kläne.

 

1.3. Meldepflicht

Im Infektionsfall ist sicherzustellen, dass der vorgeschriebene Meldeweg eingehalten wird und die zur Eindämmung des Geschehens notwendigen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden.



1.3.1. Meldung an das Gesundheitsamt

Eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die Schulleitung ist notwendig, wenn Beschäftigte oder SchülerInnen (bzw. Sorgeberechtigte) der Leitung das Vorliegen bzw. den Verdacht einer Infektionskrankheit, Verlausung u.a. melden.

Im Detail stellt sich der Meldeweg wie folgt dar:

Beschäftigte der Schule, SchülerInnen oder deren Sorgeberechtigte stellen fest, dass ein zu meldender Sachverhalt vorliegt bzw. vorliegen könnte.

Konsequenz:

1) Mitteilung an die Schulleitung.

2) Die Schulleitung füllt das entsprechende Meldeformular aus und sendet es per E-Mail oder Fax an das zuständige Gesundheitsamt. Parallel hierzu erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme zur Besprechung der weiteren Schritte.

Siehe dazu Anlage 7: „Benachrichtigung gemäß §34 Infektionsschutzgesetz

1.3.2. Informationsweitergabe im Infektionsfall

Nach Auftreten eines Infektionsfalles veranlasst die Schulleitung, dass die Betreuenden, die SchülerInnen und ggf. deren Sorgeberechtigten entsprechend informiert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass dies anonym erfolgt.

 

1.4. Bevorratung von Hygienematerial

Bestimmte Situationen (zum Beispiel Erbrechen bei viralen Infektionen) machen

es notwendig, dass Hygienematerial ad hoc verfügbar ist. Im Schülerbüro sowie in den Lehrmittelräumen B 201 und D 353 ist ein Depot mit folgenden Artikeln eingerichtet:

  • 1 Rolle Haushaltspapier

  • 5 Einmal-Wischtücher (zum Beispiel aus Fließ)

  • 5 kleine Müllbeutel (zum Beispiel 30 Liter)

  • 1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel

  • 5 Dosierbeutel mit einem viruziden Flächendesinfektionsmittel

  • 1 Eimer mit Skala

  • 5 Paar-Einmal-Schutzhandschuhe (groß)

Dieses Material wird regelmäßig von den Hausmeistern auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit überprüft und ggf. ergänzt.

 

1.5. Wartung und Überprüfung

Bestimmte Geräte, Anlagen und Einrichtungen können bei Fehlfunktionen bzw. bei einer mikrobiellen Besiedelung zu schwer kalkulierbaren Infektionsgefahren führen, denen mit einer regelmäßigen Wartung und Überprüfung entgegengewirkt werden kann.

Hierzu gehören insbesondere

  • das hausinterne Trinkwassernetz,

  • raumlufttechnische Anlagen im Sanitärbereich,

  • die Geschirrspülmaschinen und Waschmaschinen.

Über Maßnahmen zur Einhaltung der Hygiene entscheiden die Hausmeister. Sie überprüfen die Anlagen usw. einmal jährlich und dokumentieren die Ergebnisse.

Siehe dazu Anlage 10: „Wartungs- und Überprüfungsplan

2. Personenbezogene Hygiene

 

2.1 Allgemeine Verhaltensregeln

Die in der Schule beschäftigten Personen, sowie SchülerInnen bzw. deren Sorgeberechtigte können unter Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung dazu beitragen, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb vermieden wird.

 

2.2. Händehygiene

Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen die Hauptursache dafür, dass durch Kontakte Infektionskrankheiten übertragen werden.

2.2.1. Händewaschen

Das Schulpersonal und die SchülerInnen sollten unter anderem in folgenden Situationen die Hände waschen:

vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln,

nach der Toilettenbenutzung.

Das Händewaschen soll unter Verwendung von Seifenlotion und unter Meidung textiler Gemeinschaftshandtücher erfolgen.

 

2.2.1. Händedesinfektion

Eine Desinfektion der Hände ist nur dann erforderlich, wenn die Hände Kontakt mit Wunden, Blut, Erbrochenem, Stuhl, Urin und anderen Körperausscheidungen hatten (auch wenn Einmalhandschuhe genutzt wurden). In solchen Fällen vor der Desinfektion sollten jegliche Handkontakte vermieden werden, zum Beispiel mit Türklinken und Handläufen.

Zur Durchführung der Händedesinfektion ist wie folgt zu verfahren:

  • Die Hände sollen trocken sein.

  • Ggf. grobe Verschmutzungen vor der Desinfektion mit Einmalhandtuch oder Haushaltstuch etc. entfernen.

  • Ca. 3 – 5 ml des Desinfektionsmittels in die Hohlhand geben.

  • Unter waschenden Bewegungen in die Hände einreiben. Dabei darauf achten, dass die Fingerkuppen und -zwischenräume, Daumen und Nagelfalze berücksichtigt werden.

  • Während der Einwirkzeit (je nach Herstellerangabe 30 Sekunden bis 2 Minuten) müssen die Hände mit Desinfektionsmittel feucht gehalten werden.

 

2.2.2. Einmalhandschuhe

Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Wunden, Ausscheidungen, Blut usw. notwendig (zum Beispiel zum Aufwischen von Blut oder Erbrochenem).

Einmalhandschuhe sollen stets situativ getragen werden und sind sofort nach Durchführung der betreffenden Maßnahme über den Restmüll zu entsorgen. Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass Kontaminationen der Umgebung unterbleiben.

 

3. Umgebungshygiene

 

3.1. Anforderungen an Bau und Einrichtung

Der zuständige Koordinator gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Hausmeistern, dass alle Gebäude die Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung erfüllen. Zur Vermeidung von Unfällen werden die gültigen Unfallverhütungsvorschriften beachtet.

 

3.2 Ausgewählte Bereiche der Umgebungshygiene

Handwaschbecken mit Kaltwasseranschluss sind in den meisten Unterrichtsräumen und in den Sanitäreinrichtungen vorhanden.

Es wird grundsätzlich Waschlotion und keine Stückseife verwendet. Die Nutzung textiler Gemeinschaftshandtücher ist zu vermeiden.

Außenanlagen: Auf dem Schulgelände ist der Zutritt für Unbefugte und für Hunde untersagt.

 

3.3. Reinigung von Flächen und Gegenständen

Jedes Waschbecken besitzt Zuleitungen, in denen das Trinkwasser vor allem bei geringer Nutzung stagnieren kann. Zur Vermeidung unzulässiger mikrobieller Belastungen bei längeren Stagnationszeiten überprüfen die Hausmeister alle Handwaschbecken am Ende der Ferienzeiten.

 

3.3.1. Unterhaltsreinigung und Ergänzungsreinigung (Ferienreinigung)

Zur Regelung der Reinigung wurde von der vom Landkreis Cloppenburg beauftragten Firma LR Gebäudereinigung GmbH , Barnstorf, ein Reinigungsplan erstellt (siehe auch Herr Drewes, Landkreis CLP). Die Firma ist in Absprache mit den Hausmeistern für die Durchführung verantwortlich.

Die Unterhaltsreinigung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sauberhaltung und Pflege der Umgebung und des Inventars regelmäßig in relativ engmaschigen Abständen (zum Beispiel arbeitstäglich) durchgeführt werden.

Die Ergänzungsreinigung umfasst weitere von der Reinigungsfirma zu verantwortende Maßnahmen, die neben der Unterhaltsreinigung dreimal jährlich in der Ferienzeit zusätzlich durchgeführt werden. Dieser „Staubtag“ erfolgt an den jeweils letzten Ferientagen (Oster-, Herbst-, Weihnachtsferien). Einmal jährlich (Sommerferien) erfolgt eine Komplettreinigung.

Zur Qualitätssicherung führen die Hausmeister regelmäßige, dokumentierte Kontrollen des Reinigungserfolges durch.

 

3.3.1.1. Personenschutz

Die Reinigungsmaßnahmen erfolgen soweit möglich in Abwesenheit der SchülerInnen und Lehrkräfte.

Um Staubbelastungen der Raumluft zu vermeiden, wird staubarme Kreide verwendet. Die Tafeln werden in regelmäßigen Abständen nass gereinigt.

 

3.3.2. Sonderreinigung

Sondereinigungen erfolgen aus gegebenen Anlässen wie zum Beispiel Verunstaltung von Wänden durch Graffiti, Vorliegen eines Wasserschadens, Austreten von Lösungsmitteln oder anderen Chemikalien.

Die Anordnungen gibt der zuständige Koordinator in Zusammenarbeit mit den Hausmeistern; die Wahl der Mittel und Methoden obliegt dem fachkundigen Personal.

 

3.4. Desinfektion von Flächen und Gegenständen

Eine Flächendesinfektion ist nur notwendig, wenn Flächen mit potentiell infektiösen Substanzen wie Blut, Fäkalien, Urin oder Erbrochenem kontaminiert sind. In diesen Fällen muss damit gerechnet werden, dass nach einer Reinigung Infektionserreger verbleiben, die durch Kontakte weitergetragen werden.

Die Durchführung soll nur durch Lehrkräfte, schulische Angestellte oder andere eingewiesene Personen erfolgen.

Beispiel zur Vorgehensweise (Benötigtes Material siehe Kapitel 1):

  • Schutzhandschuhe anziehen.

  • Eimer bis zur notwendigen Füllmenge mit kaltem Wasser füllen.

  • Dosierbeutel über dem Eimer aufreißen und Inhalt in Eimer entleeren.

  • Grobe Verunreinigungen mit Haushaltspapier entfernen und ohne Zwischenablage in kleinen Abfallbeutel deponieren.

  • Gereinigte Fläche mit Einmal-Wischtuch und Desinfektionslösung gründlich und weitflächig abwischen.

  • Danach Lappen und Handschuhe in Abfallbeutel deponieren. Abfallbeutel zuknoten. Der verschlossene Abfallbeutel kann in den Restmüll gegeben werden. Gebrauchte Lösung über WC entsorgen.

  • Händedesinfektion durchführen.

 

3.5. Abfallbeseitigung

Die Abfälle werden innerhalb der Schule gemäß den Vorgaben der kommunalen Abfallentsorger möglichst getrennt gesammelt.

Regeln:

  • Wieder verwendbare Sammelbehältnisse (im Innen- und Außenbereich) sind leicht zu reinigen.

  • Die Verschmutzung von Abfallbehältern wird durch Verwendung von Abfalltüten so gering wie möglich gehalten.

  • Abfälle werden täglich von der Reinigungsfirma aus den Klassenräumen und anderen Räumen entfernt.

  • Die Sammelbehälter sind auf einem befestigten und verschatteten Platz westlich des naturwissenschaftlichen Trakts aufgestellt.

 

3.6. Schädlingsprophylaxe

Als potenzielle Gesundheitsschädlinge in einer Schule kommen insbesondere Läuse, Schaben, Pharaoameisen, Flöhe, Fliegen, Ratten und Mäuse in Betracht.

Durch die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Schulgebäude und auf dem Außengelände ist einem Schädlingsbefall vorzubeugen. Das wird zum Zeitpunkt der Ergänzungsreinigungen von den Hausmeistern kontrolliert.

Bei Feststellung eines Schädlingsbefalls werden unverzüglich der Schulträger und das zuständige Gesundheitsamt informiert und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.

 



3.7. Trinkwasserhygiene

Trinkwasser wird vom örtlichen Wasserversorger in der Regel in einwandfreier Qualität geliefert. Die Ursachen von Trinkwasserbeschwerden wie Verfärbungen, geruchliche oder geschmackliche Veränderungen, Grenzwertüberschreitungen bei einzelnen Untersuchungsparametern oder Legionellen (in den Duschen der Turnhallen) liegen meist im Bereich der Hausinstallation, d.h. in Rohrleitungen und technischen Armaturen. Zur Aufrechterhaltung der guten Qualität des Trinkwassers werden die Anlagen in 2-3jährigem Abstand vom Gesundheitsamt überprüft.

Siehe dazu Anlage 11: „Überwachung durchgeführter Schädlingsbekämpfung

 

3.7.1. Trinkwasserverordnung

Nach der Trinkwasserverordnung dürfen Arbeiten am Trinkwassernetz nicht von jedermann, sondern nur von solchen Fachbetrieben des Installationshandwerkes vorgenommen werden, die in einer besonderen Liste des jeweiligen Wasserversorgers aufgenommen worden sind.In der technischen Norm VDI 6023 (s. Anlage 1) ist unter anderem die Forderung einer Unterweisung des Hausmeisters durch den Planer bzw. die ausführende Fachfirma enthalten. Um die gesetzlich gebotenen Betreiberpflichten zu erfüllen, findet eine in notwendigen Intervallen wiederkehrende Schulung des eingesetzten Personales statt.

 

3.7.2. Legionellenprophylaxe

Um Legionelleninfektionen zu vermeiden, wird der Warmwasserkreislauf regelmäßig so aufgeheizt, dass an dem am weitesten von der Heizung entfernten Wasserhähnen eine Wassertemperatur von mindestens 600 erreicht wird. Duschköpfe werden regelmäßig von der Reinigungsfirma gereinigt.

Das Gesundheitsamt überwacht die schulischen Trinkwasserinstallationen gemäß seinem Trinkwasser-Hygieneplan.

Siehe dazu Anlage 10: „Wartungs- und Überprüfungsplan für technische Anlagen“

 

3.8. Lufthygiene

Der Mensch emittiert kontinuierlich über Atmung und Körperausdünstungen Stoffe in seine Umgebungsluft, die zum Teil auch geruchlich wahrnehmbar sind. In personengenutzten Räumen ohne nennenswerte Eigenemissionen führen menschliche Emissionen zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Raumluft, was durch Lüftungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Lüftung ist somit ein Instrument zur Aufrechterhaltung einer zufriedenstellenden Luftqualität und leistet einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit sowie zur Vermeidung von Geruchsproblemen und unspezifischen Beschwerden.

 

3.8.1. Fensterlüftung

Häufig steigt bereits innerhalb einer Unterrichtsstunde der Kohlendioxid-Anteil der Raumluft auf hygienisch unerwünschte Gehalte, was aufgrund von Adaptierungsvorgängen meist nur sehr verspätet wahrgenommen wird. Deshalb gehört die Lüftung der Unterrichtsräume zu den Tätigkeiten, die regelmäßig und zumindest vor dem Unterricht und in den Pausen durchzuführen sind. Ein Schüler-Lüftungsdienst zur Entlastung der unterrichtenden Lehrkraft wird zu Beginn eines Schuljahres von der Klassenleitung eingeführt.

Siehe dazu Anlage 3: „Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen

3.8.2. Raumlufttechnische (RLT)-Anlagen

Die raumlufttechnischen Anlagen in den Sanitärräumen werden regelmäßig und sachgerecht gewartet. Die Hausmeister überprüfen die Anlagen einmal jährlich und dokumentieren die Ergebnisse.

Siehe dazu Anlage 10: „Wartungs- und Überprüfungsplan für technische Anlagen“

 

 

4. Lebensmittelhygiene

 

4.1. Schulverpflegung

Da die Schulverpflegung von einer externen Firma durchgeführt wird, liegt die hiermit verbundene Verantwortung bei der Bäckerei Elsen. Für den Betrieb von Kiosk, Cafeteria und Mensa trägt dieser externe Betreiber die Verantwortung.

 

4.2. Veranstaltungen von Schulfesten und andere Treffen

Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen. Untengenannte Regelungen zur Lebensmittelhygiene betreffen die Prävention von sogenannten „Lebensmittelvergiftungen“ und den Schutz vor Infektionserkrankungen bei der Veranstaltung von Schulfesten und anderen Treffen, bei denen Lebensmittel hergestellt und/oder ausgeteilt werden.

  • Personen mit Wunden oder entzündlichen Hautschäden an den Händen oder im Gesicht sollen ebenso wie erkrankte Personen (Schnupfen, Halsentzündung etc.) Lebensmittel weder herstellen noch austeilen.

  • Lebensmittel sollen möglichst unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie zum Beispiel Zangen, das heißt nicht mit der bloßen Hand angefasst werden.

  • Bestimmte Lebensmittel sind besonders leicht verderblich bzw. häufig mit Krankheitserregern belastet und daher möglichst zu meiden bzw. mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.

  • Personen, die während des Festes mit der Herstellung bzw. dem Verteilen von Lebensmitteln betraut sind, sollten währenddessen möglichst keine anderen Aufgaben wahrnehmen (zum Beispiel Kassieren oder Kinderbetreuung).

 

 



5. Anlagen

 

Die nachfolgenden Regelwerke, Quellen und Formulare sind in der jeweils aktuellen Fassung ausgedruckt im Sekretariat sowie auf der Homepage verfügbar.

 

Anlage 1: Externe Regelwerke und Quellen

Anlage 2: Übersicht über Interne Regelwerke und Arbeitsmaterialien

Anlage 3: „Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen“

Anlage 4: „Liste der externen Kontaktpartner“

Anlage 5: „Dokumentationshilfe Hygienebelehrungen“ (In Verbindung mit den Anlagen 6 und 9 zu nutzen)

Anlage 6: „Belehrung gemäß § 35 IfSG“ für Schulpersonal

Anlage 7: Meldeformular „Benachrichtigung gemäß § 34 IfSG“ an das Gesundheitsamt

 

Anlage 8: „Hinweise zur Wiederzulassung in Schulen mit Übersicht über Infektionskrankheiten“

Anlage 9: „Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 IfSG; Merkblatt für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte“

Anlage 10: „Wartungs- und Überprüfungsplan für technische Anlagen“

Anlage 11: „Überwachung durchgeführter Schädlingsbekämpfung“